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Ein nach Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 des Übereinkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union setzen den Schutz nach Artikel 210 des Übereinkommens durch, auch auf Ersuchen einer betroffenen Partei.
Für die in Absatz 1 genannten Daten gilt der gleiche Schutz wie für ähnliche Daten in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sie…
Ein nach Anhang XVIII des Abkommens (Geschützte geografische Angaben) geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche…
Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union setzen den Schutz nach den Artikeln 10.18 bis 10.23 des Abkommens einschließlich auf Ersuchen eines…
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die überflogen werden, von den in Artikel 2 genannten Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern…
Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der…
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Bezeichnung wird eingetragen. Es gilt der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.