Erwägungsgrund 1 32012D0773
Artikel 48 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Albaniens und der Mitgliedstaaten und legt die Grundsätze für diese Koordinierung fest.