Erwägungsgrund 4 32012D0773
Gemäß diesem Beschluss sollten albanische Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienleistungen haben, wenn ihre Familienangehörigen zusammen mit ihnen einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie beschäftigt sind. Haben ihre Familienangehörigen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen. Für Familienangehörige eines Arbeitnehmers, die ihren Wohnsitz in einem nicht der Union angehörenden Staat, z. B. in Albanien, haben, sollte dieser Beschluss keine Ansprüche auf Familienleistungen begründen.