Erwägungsgrund 5 32012D0773
Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Rates erweitert bereits den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht schon unter diese Verordnungen fallen. Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 enthält bereits den Grundsatz, dass hinsichtlich des Anspruchs auf bestimmte Leistungen sämtliche Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die albanische Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, wie in Artikel 48 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens festgelegt.