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Zur Förderung der richtigen Handhabung von Diebstahlschutzvorrichtungen durch alle in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte ist es angemessen, dass die NZBen von den diesen Instituten und Wirtschaftssubjekten zur Entschädigung für die Untersuchungen, die beim Umtausch von echten, durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigten Euro-Banknoten durchgeführt wurden, eine Gebühr erheben.
Die NZBen erheben von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten eine Gebühr, wenn diese nach…
Zur Unterstützung von Bestrebungen, die Sicherzeit des Bargeldkreislaufs zu verbessern und um zu vermeiden, dass die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen…
Die NZBen schreiben den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten, die ein Konto bei der…
Die Befugnis, Maßnahmen zum Schutz der Integrität von echten Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen, umfasst die Befugnis, einheitliche Regeln für den…
wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden und von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001…
Diese Gebühr sollte nicht erhoben werden, wenn die Euro-Banknoten infolge eines versuchten oder vollendeten Raubes oder Diebstahls beschädigt wurden; zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.