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Diese Verordnung lässt die in Artikel 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegte Unabhängigkeit der Geschäftsführung von Infrastrukturbetreibern unberührt.
Unbeschadet des Artikels 7c der Richtlinie 2012/34/EU sind die Infrastrukturbetreiber für das Management der Eisenbahninfrastrukturkapazität und das Eisenbahnverkehrsmanagement zuständig. Bezugnahmen auf einen Infrastrukturbetreiber in allen die Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität betreffenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die in Artikel 7a Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU genannte Zuweisungsstelle.
Um ein effizientes und wirksames Management der Eisenbahninfrastrukturkapazität und ein effizientes und wirksames Verkehrsmanagement in der Union zu erleichtern, arbeiten die in Artikel 58 Absatz 3 genannten Infrastrukturbetreiber innerhalb des in Artikel 7f der Richtlinie 2012/34/EU genannten Europäischen Netzwerks der Infrastrukturbetreiber (European Network of Infrastructure Managers, ENIM) und gemäß den die Kooperation betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung zusammen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung müssen die Infrastrukturbetreiber
durch effektive Planung und Koordinierung die verfügbare Eisenbahninfrastruktur so effektiv wie möglich nutzen mit dem Ziel, sowohl bei Personen- als auch bei Güterverkehrsdiensten den Anteil des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern im Einklang mit den Klimazielen der Union zu erhöhen,
den Nutzen der durch die Eisenbahninfrastruktur ermöglichten Schienenverkehrsdienste für die Gesellschaft in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht maximieren,
ein nichtdiskriminierendes Management der Eisenbahninfrastrukturkapazität und einen angemessenen und transparenten Zugang dazu — auch bei Eisenbahninfrastrukturarbeiten — gewährleisten, um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen und die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Schienenverkehrsdienste zu gewährleisten,
einen nahtlosen netzübergreifenden und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr ermöglichen, indem die Beseitigung von Engpässen und betrieblichen Hindernissen angestrebt wird,
Transparenz bei Zustand und Verfügbarkeit der Eisenbahninfrastruktur gewährleisten,
die Leistung der Eisenbahninfrastruktur in enger Zusammenarbeit mit den am Betrieb Beteiligten überprüfen und verbessern,
zur Umsetzung und Entwicklung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums beitragen, insbesondere durch gemeinsame europäische technische und betriebliche Bestimmungen und Normen.
Die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates enthält die Bestimmungen für das Management und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur sowie…
Zusätzlich zu dem in Anhang IV der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Inhalt nehmen die Infrastrukturbetreiber in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement und der Instandhaltungsplanung auf transparente und…
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Bezug auf die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2012/34/EU berücksichtigt…
Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass mit der Eisenbahninfrastrukturkapazität in allen Phasen des in Artikel 6 dieser Verordnung genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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