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Eine internationale Vereinbarung mit einem Drittland bezüglich Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in grenzüberschreitenden Fällen kann sich auf einen Bereich auswirken, der bereits zu einem großen Teil durch Unionsrecht, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/796 und die Richtlinien (EU) 2016/798 und (EU) 2016/797, erfasst ist. Daher fällt jede solche Vereinbarung in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. Die Mitgliedstaaten dürfen solch eine Vereinbarung nur aushandeln oder schließen, wenn sie von der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dazu ermächtigt werden. Da eine solche Vereinbarung Bereiche betrifft, die unter das geltende Unionsrecht im Bereich Verkehr fallen, ist es zudem erforderlich, dass eine solche Ermächtigung durch den Unionsgesetzgeber im Einklang mit dem in Artikel 91 AEUV genannten Gesetzgebungsverfahren gewährt wird.
Den Mitgliedstaaten wird gestattet, neue oder überarbeitete grenzüberschreitende Vereinbarungen mit Drittländern vorläufig anzuwenden und/oder zu schließen,…
Im Eisenbahnbereich ist die Europäische Union (nachstehend „Union“ genannt) nach den Artikeln 90 und 91, in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 1 und den Artikeln…
Einige im Entwurf des Abkommens zwischen Frankreich und Algerien zu regelnde Angelegenheiten berühren den einschlägigen Besitzstand der Union in Zivil- und…
Einige im Entwurf des Abkommens zwischen Frankreich und Algerien zu regelnde Fragen berühren den einschlägigen Besitzstand der Union im Bereich des…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss…
Die Zuständigkeit für die Aushandlung und den Abschluss des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.