Art. 14 32013D0353
Überprüfung
1.
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Ende November 2014 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
2.
Das Mandat des Sonderbeauftragten wird zum 31. Dezember 2013 überprüft.