Erwägungsgrund 7 32013D0483
Es empfiehlt sich nun, dass die Europäische Union die UN/ECE-Regelung Nr. 41 anwendet, um auf internationaler Ebene zu gemeinsamen harmonisierten Anforderungen zu gelangen, die den internationalen Handel erleichtern und die bestehenden Genehmigungsvorschriften gemäß Anhang III zu Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG ersetzen werden. So werden sich die europäischen Unternehmen nur an ein einziges Regelwerk halten müssen, das weltweit, nämlich in den Vertragsstaaten des Geänderten Übereinkommens von 1958, anerkannt wird —