Erwägungsgrund 6 32013D0483
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 97/836/EG und in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 7 des Geänderten Übereinkommens von 1958 kann die Union die Anwendung einer, mehrerer oder aller UN/ECE-Regelungen beschließen, denen sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Geänderten Übereinkommen nicht beigetreten ist.