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Informationssicherung (Information Assurance, IA) im Bereich von Kommunikations- und Informationssystemen beinhaltet das Vertrauen darauf, dass die in diesen Systemen bearbeiteten Informationen geschützt sind und dass diese Systeme unter der Kontrolle rechtmäßiger Nutzer jederzeit ordnungsgemäß funktionieren. Eine effektive Informationssicherung stellt ein angemessenes Niveau der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Beweisbarkeit und Authentizität sicher. Die Informationssicherung stützt sich auf einen Risikomanagementprozess.
Ein „Kommunikations- und Informationssystem“ ist ein System, das die Bearbeitung von Informationen in elektronischer Form ermöglicht. Zu einem Kommunikations- und Informationssystem gehören sämtliche für seinen Betrieb benötigten Voraussetzungen, einschließlich der Infrastruktur, der Organisation, des Personals und der Informationsressourcen. Dieser Beschluss gilt für Kommunikations- und Informationssysteme, mit denen EU-VS bearbeitet werden.
In Kommunikations- und Informationssystemen werden EU-VS gemäß dem Konzept der Informationssicherung bearbeitet.
Alle Kommunikations- und Informationssysteme werden einem Akkreditierungsverfahren unterzogen. Mit der Akkreditierung wird bezweckt, Gewissheit darüber zu erlangen, dass alle angemessenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden sind und dass ein ausreichender Schutz der EU-VS und des Kommunikations- und Informationssystems gemäß diesem Beschluss erreicht wird. In der Akkreditierungserklärung wird festgelegt, bis zu welchem Geheimhaltungsgrad und unter welchen Voraussetzungen Verschlusssachen in dem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden dürfen.
Es werden Sicherungsmaßnahmen getroffen, um Kommunikations- und Informationssysteme, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden, so zu schützen, dass von den betreffenden Informationen nicht über unbeabsichtigte elektromagnetische Abstrahlung unbefugt Kenntnis genommen werden kann („TEMPEST-Sicherheitsvorkehrungen“). Diese Sicherheitsmaßnahmen müssen dem Risiko der Ausnutzung und dem Geheimhaltungsgrad der Informationen entsprechen.
Wird der Schutz von EU-VS mit kryptografischen Produkten sichergestellt, so sind diese Produkte folgendermaßen zuzulassen: Ungeachtet des Buchstabens b kann die Vertraulichkeit von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften EU-VS innerhalb der nationalen Systeme der Mitgliedstaaten durch kryptografische Produkte geschützt werden, die von der CAA eines Mitgliedstaats zugelassen wurden.
Die Vertraulichkeit von als „SECRET UE/EU SECRET“ und höher eingestuften Verschlusssachen wird durch kryptografische Produkte geschützt, die vom Rat als Krypto-Zulassungsstelle (Crypto Approval Authority, CAA) auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses zugelassen wurden;
die Vertraulichkeit von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Verschlusssachen wird durch kryptografische Produkte geschützt, die vom Generalsekretär des Rates (im Folgenden „Generalsekretär“) als CAA auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses zugelassen wurden.
Bei der Übermittlung von EU-VS auf elektronischem Wege werden zugelassene kryptografische Produkte verwendet. Ungeachtet dieser Anforderung können in Notsituationen spezielle Verfahren oder spezielle technische Konfigurationen nach Maßgabe des Anhangs IV angewendet werden.
Die zuständigen Stellen des Generalsekretariats des Rates und der Mitgliedstaaten legen jeweils die folgenden Funktionen für Informationssicherung fest:
eine Stelle für Informationssicherung (IAA),
eine TEMPEST-Stelle (TA),
eine Krypto-Zulassungsstelle (CAA),
eine Krypto-Verteilungsstelle (CDA).
Für jedes System legen die zuständigen Stellen des Generalsekretariats des Rates und der Mitgliedstaaten jeweils Folgendes fest:
eine Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA),
eine für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung.
Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang IV enthalten.
Der Systemeigner stellt sicher, dass die Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen der Sicherheitsakkreditierungsstelle entsprechen und dass EU-VS erst nach…
Akkreditierung aller Kommunikations- und Informationssysteme, in denen EU-VS bearbeitet werden;
Die elektronische Bearbeitung und Übermittlung von EU-VS erfolgt gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 und seinen…
Die elektronische Bearbeitung und Übermittlung von EU-VS erfolgt gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 und seinen…
EU-VS dürfen erst in einem besonders geschützten Bereich oder einem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden, wenn die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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