Art. 12 32019D1963
Die elektronische Bearbeitung und Übermittlung von EU-VS erfolgt gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 und seinen Durchführungsbestimmungen.Die Kommunikations- und Informationssysteme, die sich im Besitz eines Auftragnehmers befinden und bei der Ausführung des Auftrags zur Bearbeitung von EU-VS genutzt werden, unterliegen der Akkreditierung durch die zuständige Sicherheitsakkreditierungsstelle. Jedwede elektronische Übermittlung von EU-VS wird durch kryptografische Produkte geschützt, die nach Artikel 36 Absatz 4 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 zugelassen wurden. TEMPEST-Maßnahmen werden nach Artikel 36 Absatz 6 des genannten Beschlusses durchgeführt.
Die Sicherheitsakkreditierung des Kommunikations- und Informationssystems des Auftragnehmers, mit dem EU-VS des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED bearbeitet werden sollen, und jeder Zusammenschaltung dieses Systems mit anderen Systemen kann dem Sicherheitsbeauftragten des Auftragnehmers übertragen werden, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist. Im Fall einer Übertragung dieser Aufgabe ist der Auftragnehmer verantwortlich für die Umsetzung der in der Geheimschutzklausel beschriebenen Mindestsicherheitsanforderungen, wenn er als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Verschlusssachen in seinem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet. Die betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden und Sicherheitsakkreditierungsstellen behalten jedoch die Zuständigkeit für den Schutz von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED, die vom Auftragnehmer bearbeitet werden, sowie das Recht, die von den Auftragnehmern ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren. Darüber hinaus legt der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber und, sofern dies aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, der zuständigen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstelle eine Konformitätserklärung vor, mit der bescheinigt wird, dass das Kommunikations- und Informationssystem sowie damit verbundene Zusammenschaltungen des Auftragnehmers für die Bearbeitung von EU-VS des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED Die Mindestanforderungen für Kommunikations- und Informationssysteme, mit denen EU-VS des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED bearbeitet werden, sind in Anhang III Unteranhang E festgelegt. akkreditiert wurden.