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Der Geheimschutz in der Wirtschaft beinhaltet die Anwendung von Maßnahmen, die darauf abzielen, den Schutz von EU-VS durch Auftragnehmer oder Subauftragnehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der gesamten Laufzeit des als Verschlusssache eingestuften Auftrags zu gewährleisten. Diese Aufträge beinhalten nicht den Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuften Verschlusssachen.
Das Generalsekretariat des Rates kann industrielle oder andere Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, der ein Abkommen oder eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a oder b mit der EU geschlossen hat, eingetragen sind, vertraglich mit Aufträgen betrauen, die den Zugang zu oder die Bearbeitung oder Aufbewahrung von EU-VS beinhalten oder nach sich ziehen.
Das Generalsekretariat des Rates stellt als Vergabebehörde sicher, dass die in diesem Beschluss festgelegten und in dem Vertrag genannten Mindeststandards für den Geheimschutz in der Wirtschaft eingehalten werden, wenn als Verschlusssache eingestufte Aufträge von ihm an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden.
Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Authority, NSA), die Beauftragte Sicherheitsbehörde (Designated Security Authority, DSA) oder eine andere zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats stellt, soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist, sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene Auftragnehmer und Subauftragnehmer alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz von EU-VS bei den Verhandlungen vor der Auftragsvergabe oder bei der Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags treffen.
Die Nationale Sicherheitsbehörde, die Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde jedes Mitgliedstaats stellt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass in dem jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene Auftragnehmer und Subauftragnehmer, die an als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Subaufträgen beteiligt sind, die den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen in ihren Räumlichkeiten erfordern, entweder bei der Ausführung dieser Aufträge oder bei den Verhandlungen vor der Auftragsvergabe im Besitz eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen (Facility Security Clearance, FSC) der entsprechenden Geheimhaltungsstufe sind.
Dem Personal des Auftragnehmers oder Subauftragnehmers, das zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ erhalten muss, wird von der jeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörde, der Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Mindeststandards in Anhang I eine Sicherheitsermächtigung (Personnel Security Clearance, PSC) erteilt.
Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang V enthalten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.