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Der Rat legt die Bedingungen fest, unter denen er in seinem Besitz befindliche EU-VS an andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union weitergibt. Dazu kann ein geeigneter Rahmen geschaffen werden, unter anderem gegebenenfalls durch entsprechende interinstitutionelle oder sonstige Vereinbarungen.
Mit einem solchen Rahmen wird sichergestellt, dass EU-VS ihrem Geheimhaltungsgrad entsprechend sowie nach Grundsätzen und Mindeststandards geschützt werden, die denen in diesem Beschluss festgelegten Grundsätzen und Mindeststandards gleichwertig sind.
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