Art. 12 32021D0259
Grundsätze
Die Vergabebehörde stellt sicher, dass alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Übermittlung und Beförderung von EU-VS dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und seinen Durchführungsbestimmungen sowie den Bedingungen der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung entsprechen und die Zustimmung des Herausgebers vorliegt.