Art. 11 32019D1963
Grundsätze
Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Übermittlung und Beförderung von EU-VS dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und seinen Durchführungsbestimmungen sowie den Bedingungen des als Verschlusssache eingestuften Vertrags entsprechen und die Zustimmung des Herausgebers vorliegt.