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In den Beschluss 2013/34/GASP des Rates wird der folgende Artikel eingefügt: Projektzelle (1) Die ‚EUTM Mali‘ hat eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die Mission wird, soweit angemessen, Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in Bereichen bezüglich des Mandats der Mission durchgeführt werden, und dessen Zielen förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der ‚EUTM Mali‘ in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen. Der Befehlshaber der EU-Mission schließt in diesen Fällen eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten. (3) Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angemessen ist.“
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