Art. 11 32021D1143
Die EUMAM Mozambique kann über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten ohne Exekutivbefugnisse verfügen. Die EUMAM Mozambique wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für das Mandat der Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte ohne Exekutivbefugnisse, die die sonstigen Maßnahmen der EUMAM Mozambique in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen. In einem solchen Fall schließt der Verwalter für Operationen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität nach Billigung durch den mit Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss mit den betreffenden Staaten eine Vereinbarung, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzbeiträge entstanden sind, geregelt werden.
Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzbeiträge.
Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.