Erwägungsgrund 2 32013D0759
Nach Anhang Ib Absatz 5 (Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013) des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst; ausgenommen sind die für die Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesenen Mittel, jedoch nicht die damit verbundenen Zinsvergütungen.