Erwägungsgrund 4 32013D0759
Artikel 13 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 10. EEF sieht vor, dass das Abkommen für dieselbe Dauer wie der mehrjährige Finanzrahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens geschlossen wird und so lange in Kraft bleibt, wie dies für die vollständige Abwicklung aller im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses und des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierten Maßnahmen notwendig ist.