Erwägungsgrund 6 32013D0759
Das Inkrafttreten des 11. EEF könnte sich über den 1. Januar 2014 hinaus verzögern. Es ist daher angebracht, aus Restmitteln und wieder freigegebenen Mitteln des 10. EEF und vorangegangener EEF finanzierte Übergangsmaßnahmen („Überbrückungsfazilität“) vorzusehen, um zwischen Januar 2014 und dem Inkrafttreten des Internen Abkommens die Verfügbarkeit von Mitteln für die Zusammenarbeit mit den AKP-Ländern und den überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden „ÜLG“) sowie für Unterstützungsausgaben zu gewährleisten —