Erwägungsgrund 3 32013D0759
Nach Anhang II Aa Artikel 1 Absatz 2 des Übersee-Assoziationsbeschlusses dürfen Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst.