Erwägungsgrund 1 32013D0790
Die Europäische Union ist seit seiner Genehmigung im Jahr 1995 Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (im Folgenden „Übereinkommen“).
Die Europäische Union ist seit seiner Genehmigung im Jahr 1995 Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (im Folgenden „Übereinkommen“).