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Damit Kontinuität und Effizienz der Arbeit des Ausschusses gewährleistet sind, sollten die mit dem Beschluss 2009/985/EU der Kommission ernannten Mitglieder so lange im Amt bleiben, bis die neuen Ausschussmitglieder ernannt worden sind.
Die Mitglieder, die im Einklang mit dem Beschluss 95/320/EG mit dem Beschluss 2009/985/EU ernannt wurden, bleiben nach dem vorliegenden Beschluss so lange im…
Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass die Amtszeit der Ausschussmitglieder drei Jahre beträgt und dass eine Wiederernennung möglich ist.…
Die Kommission wird einen weiteren Beschluss annehmen, der festlegt, welche Mitglieder gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2007/602/EG für eine Amtszeit…
Die mit Wirkung vom 30. November 2005 ernannten Mitglieder des Überwachungsausschusses haben das Ende ihrer maximalen Amtszeit erreicht. Im Einklang mit Artikel…
Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach Ablauf dieser drei Jahre bleiben die Ausschussmitglieder so lange im Amt,…
Für den Zeitraum vom Tag ihrer Ernennung bis zum 31. Oktober 2009 muss eine neue Kommission ernannt werden, der ein Staatsangehöriger eines jeden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.