Erwägungsgrund 2 32014D0143
Mit Artikel 6 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden "Ausschuss") eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt.
Mit Artikel 6 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden "Ausschuss") eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt.