Erwägungsgrund 1 32014D0331
Der Europäische Rat hat am 11. Juli 2012 den Beschluss 2012/419/EU zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014angenommen. Seit diesem Tag hat Mayotte nicht länger den Status eines überseeischen Landes oder Gebiets und wurde ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).