Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Teilnehmer nach Ablauf von 24 Monaten nach Abschluss jedes GLRGs halbjährlich die Möglichkeit, den Betrag der GLRGs vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen. Die Zeitpunkte der vorzeitigen Rückzahlung fallen mit dem vom Eurosystem näher bestimmten Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems zusammen. 2. Teilnehmer haben zudem die Möglichkeit, zu einem Zeitpunkt, der mit dem Abwicklungstag des ersten gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/10) durchgeführten GLRGs zusammenfällt, die GLRGs vor Ende der Laufzeit zu beenden oder den Betrag der GLRGs herabzusetzen. Damit ein Teilnehmer das Verfahren zur vorzeitigen Rückzahlung zu diesem ersten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung nutzen kann, muss er der betreffenden NZB mindestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. Diese Mitteilung wird drei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den Teilnehmer verbindlich. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass das zusätzliche Kreditlimit, das im Rahmen des für Juni 2016 vorgesehenen GLRGs zur Verfügung steht und gemäß Artikel 4 Absatz 3 berechnet wird, anhand der Kreditbeträge, die im Rahmen der ab März 2015 durchgeführten GLRGs aufgenommen wurden, ohne Abzug etwaiger Beträge, die zum ersten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung zurückgezahlt wurden, ermittelt wird. 3. Was alle anderen Rückzahlungstermine betrifft, muss ein Teilnehmer, ehe er das Verfahren zur vorzeitigen Rückzahlung nutzen kann, der betreffenden NZB mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. Diese Mitteilung wird zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den Teilnehmer verbindlich. 4. Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Rückzahlungstermin, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) berechnet und hat der finanziellen Sanktion zu entsprechen, die bei Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner zugeteilt worden ist, in Bezug auf zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte befristete Transaktionen verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.
1. Teilnehmer an GLRGs, deren kumulierte anrechenbare Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 unter der am 30. April 2016 für sie…
Nach Ablauf von 24 Monaten nach Abwicklung jedes GLRG II haben die Teilnehmer vierteljährlich die Möglichkeit, den Betrag des betreffenden GLRG II vor Ende der…
Nach Ablauf von 24 Monaten nach Abschluss jedes GLRGs haben die Teilnehmer die Möglichkeit zur Rückzahlung von Beträgen, die ihnen nach den vorgegebenen…
Die Zielsetzung der GLRGs wird durch die Anforderung gestärkt, dass eine vorzeitige Pflichtrückzahlung im September 2016 erfolgt, sofern die nach vorgegebenen…
Das Kreditlimit jedes Teilnehmers beträgt 30 % des Gesamtbetrags seiner am 31. Januar 2016 ausstehenden anrechenbaren Kredite abzüglich aller Beträge, die…
1. Das Eurosystem führt acht GLRGs innerhalb eines auf der EZB-Website veröffentlichten Zeitrahmens durch. 2. Sämtliche ausstehenden GLRGs werden an einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.