Erwägungsgrund 5 32014D0039
Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2010/405/EU noch in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 besondere Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts festgelegt sind und dass die Teilnahme Griechenlands dieser Verstärkten Zusammenarbeit förderlich wäre.