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Gemäß Artikel 385 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen, werden folgende Teile des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens nötigen Verfahren vorläufig angewandt ,jedoch nur, soweit dadurch Bereiche in der Zuständigkeit der Union berührt werden, einschließlich der Zuständigkeit der Union, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik festzulegen und durchzuführen:
Titel I;
Titel II: Artikel 3, 4, 7 und 8;
Titel III: Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15;
Titel V:
Kapitel 1 mit Ausnahme von Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a;
Kapitel 2 mit Ausnahme des Bezugs auf nukleare Sicherheit in Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe g;
Kapitel 3 mit Ausnahme von Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a, c und e; und
die Kapitel 7, 10, 14 und 21;
Titel VI mit Ausnahme von Artikel 205 Absatz 2 Buchstaben b und c; Artikel 203 wird nur insofern vorläufig angewendet, als er Direktinvestitionen betrifft;
Titel VII;
Titel VIII mit Ausnahme von Artikel 380 Absatz 1, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen; und
Anhang I, Anhang II mit Ausnahme der Bezugnahmen auf Euratom im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Durchführungsverordnungen und Kernkraft, Anhänge III, VI, VIII, IX, X, XI und XII als auch Kapitel 2: Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen und Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich des Protokolls I zu Titel VII: Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen.
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