Erwägungsgrund 3 32014D0505
Mit dem Beitritts Dänemarks und Schwedens zur Union im Jahr 1973 bzw. 1995 ging die Zuständigkeit für die Verwaltung dieses Abkommens von 1966 im Namen dieser beiden Mitgliedstaaten auf die Union über.
Mit dem Beitritts Dänemarks und Schwedens zur Union im Jahr 1973 bzw. 1995 ging die Zuständigkeit für die Verwaltung dieses Abkommens von 1966 im Namen dieser beiden Mitgliedstaaten auf die Union über.