Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens (2014/505/EU)
Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens sollte es ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu zwei Jahre lang vorläufig angewandt werden, damit der ununterbrochene Zugang von Schiffen der Union für Fangtätigkeiten gewährleistet ist —
Erwägungsgrund 8 32014D0505
Erwägungsgrund 8 32014D0505Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen