Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dieser Beschluss betrifft nicht die Bestimmungen von Artikel 17 des Abkommens, die die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind, betreffen, und die in den Abnwendungsbereich von Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen. Die Zielsetzung und der Inhalt dieser Bestimmungen unterscheidet sich von den anderen Bestimmungen des Abkommens zur Schaffung einer Assoziation zwischen den Parteien und ist von diesen unabhängig. Ein getrennter Beschluss bezüglich des Artikels 17 wird parallel zu diesem Beschluss angenommen werden.
Unbeschadet der Verpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lässt diese…
Dieser Beschluss betrifft nur Artikel 17 des Abkommens, der besondere Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen enthält, die legal als…
Dieser Beschluss wird unbeschadet der Artikel 15 und 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die zu ihrer Durchführung…
Dieser Beschluss betrifft die Anwendung von Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden „Solidaritätsklausel“)…
Einige Bestimmungen des Abkommens betreffen die Rückübernahme und fallen daher in den Anwendungsbereich von Titel V des dritten Teils des Vertrags über die…
Grönland ist zwar nicht Teil des Gebiets der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.