Erwägungsgrund 2 32014D0713
Unabhängig von der Möglichkeit, Netzkodizes nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 der Stromverordnung und gemäß Artikel 8 der Erdgasverordnung auszuarbeiten, kann die Kommission von sich aus Leitlinien entwickeln und anschließend das Annahmeverfahren einleiten, um sie rechtsverbindlich zu machen. Die Bereiche, in denen Netzkodizes entwickelt werden können, sind in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 der Stromverordnung und in Artikel 23 Absatz 1 der Gasverordnung festgelegt.