Art. 1 32026D1222BESCHLUSS (GASP) 2026/1222 DES RATES vom 4. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1344 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)
In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2023/1344 wird die Angabe „36 Monate“ durch die Angabe „41 Monate“ ersetzt.
Art. 1 32026D1223BESCHLUSS (GASP) 2026/1223 DES RATES vom 4. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/1984 zur Unterstützung der institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)
In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2024/1984 wird die Angabe „24 Monate“ durch die Angabe „36 Monate“ ersetzt.
Art. 1 Nr. 2 32014D0042BESCHLUSS 2014/42/GASP DES RATES vom 28. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/281/GASP im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten
Artikel 6 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 28 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 4 Absatz 3 genannten…
Erwägungsgrund 2 32014D0861Im Beschluss 2012/699/GASP ist für die Projekte im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 eine Durchführungszeit von 24 Monaten ab dem Abschluss des…
Erwägungsgrund 2 32014D0906BESCHLUSS 2014/906/GASP DES RATES vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Im Beschluss 2013/726/GASP ist für das in Artikel 1 Absatz 2 jenes Beschlusses genannte Projekt eine Durchführungszeit von 12 Monaten — ab dem Abschluss des…