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Die Artikel VI, VIII, IX und X des Eisenbahnprotokolls finden nur Anwendung, wenn ein Vertragsstaat eine entsprechende Erklärung gemäß Artikel XXVII des Eisenbahnprotokolls abgegeben hat und nur unter den in dieser Erklärung festgelegten Voraussetzungen. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Eisenbahnprotokolls sollte die Union weder eine Erklärung gemäß Artikel XXVII Absatz 2 bezüglich der Anwendung von Artikel VIII noch eine Erklärung gemäß Artikel XXVII Absätze 1 und 3 abgeben. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen wird hiervon nicht berührt.
Die Mitgliedstaaten können Eisenbahnverkehrsdienste, die im Transit durch die Union erbracht werden, von der Anwendung des Kapitels II — mit Ausnahme des…
Auch die Anwendung von Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls über die Wahl des anwendbaren Rechts hängt von einer Erklärung ab, die jeder Vertragsstaat gemäß…
(1) Nach Artikel XXII des Eisenbahnprotokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für…
Artikel XXII Absatz 2 des Eisenbahnprotokolls sieht vor, dass eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung der Annahme, der…
Die Union ist für einige der unter das Eisenbahnprotokoll fallenden Fragen ausschließlich zuständig; für andere unter das genannte Instrument fallende Fragen…
Artikel XXII Absatz 2 des Eisenbahnprotokolls schreibt vor, dass eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.