Erwägungsgrund 3 32014D0888
Die Kommission hat die Teile des Eisenbahnprotokolls, die in die ausschließliche Zuständigkeit der damaligen Europäischen Gemeinschaft fielen, im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.
Die Kommission hat die Teile des Eisenbahnprotokolls, die in die ausschließliche Zuständigkeit der damaligen Europäischen Gemeinschaft fielen, im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.