Erwägungsgrund 5 32014D0930
Bei dem vorliegenden Beschluss handelt es sich um eine Übergangsregelung, da er zur Klärung einer speziellen rechtlichen Frage angenommen wird, nämlich der Diskrepanz zwischen der Gesamtzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen, die im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen ist, und der in Artikel 305 des AEUV festgelegten Höchstzahl von Mitgliedern.