32014D0930 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung
Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2014 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (2014/930/EU)
Gemäß Artikel 305 AEUV beschließt der Rat über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen. Letzterer hat höchstens 350 Mitglieder.