Art. 9 32015D1027
Aussetzung der Abordnung
(1)
Auf schriftliches Ersuchen des Sachverständigen oder des Arbeitgebers — und mit Zustimmung des Arbeitgebers — kann das GSR eine Aussetzung der Abordnung genehmigen und die Einzelheiten festlegen. Während der Dauer der Aussetzung werden
a)
keine Vergütungen nach Artikel 19 gezahlt;
b)
die Kosten nach Artikel 20 nur dann erstattet, wenn die Aussetzung auf Wunsch des GSR erfolgt.
(2)
Das GSR setzt den Arbeitgeber des Sachverständigen und die Ständige Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats in Kenntnis.