Art. 24 32015D1027
Ein fachlich hoch qualifizierter Sachverständiger kann für die Erfüllung besonderer Aufgaben für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, der gemäß Artikel 25 Absatz 1 verlängert werden kann, für eine AKDOK zum GSR abgeordnet werden.Unbeschadet abweichender Vereinbarungen zwischen dem GSR und der Verwaltung, die den Sachverständigen im Rahmen einer AKDOK abordnet, bewirkt diese Abordnung für das GSR keine Zahlung von Vergütungen oder sonstigen Ausgaben, ausgenommen gegebenenfalls die Zahlungen gemäß Artikel 29.
Vorbehaltlich der Artikel 25 bis 29 findet die Regelung der Artikel 1 bis 17, 21 bis 23 und 30 bis 32 auch Anwendung auf AKDOK-Sachverständige.
Unbeschadet des Artikels 8 muss das Verhalten eines AKDOK-Sachverständigen jederzeit der Tatsache, dass er zum GSR abgeordnet ist, gerecht werden, und darf das Ansehen seines Amtes im GSR nicht beeinträchtigen.