Art. 10 32015D1027
Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Abordnung auf Antrag des GSR oder des Arbeitgebers mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden. Sie kann auch auf Antrag des Sachverständigen mit derselben Kündigungsfrist und mit Zustimmung des Arbeitgebers und des GSR beendet werden.
In bestimmten Ausnahmefällen kann die Abordnung fristlos beendet werden, nämlich
vom Arbeitgeber, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers es erfordern;
in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem GSR und dem Arbeitgeber, wenn wesentliche persönliche oder berufliche Interessen des Sachverständigen es erfordern und der Sachverständige an beide Parteien einen entsprechenden Antrag gerichtet hat;
vom GSR, falls der Sachverständige seine Verpflichtungen aus diesem Beschluss nicht erfüllt. Dem Sachverständigen ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben;
vom GSR im Falle der Beendigung oder Änderung der verwaltungsrechtlichen Stellung des Sachverständigen entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter des Arbeitgebers. Dem Sachverständigen ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Bei einer Beendigung der Abordnung nach Absatz 2 Buchstabe c setzt das GSR den Arbeitgeber und die Ständige Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich in Kenntnis.