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Je nach den nationalen Präferenzen sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im LULUCF-Sektor angemessen sind, einschließlich der Option, Emissionen aus einer Landnutzungskategorie durch den Abbau innerhalb einer anderen Landnutzungskategorie auszugleichen. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, im Zeitraum von 2021 bis 2030 den Nettoabbau zu akkumulieren. Übertragungen zwischen den Mitgliedstaaten sollten als zusätzliche Option weiterhin möglich sein und die Mitgliedstaaten sollten jährliche Emissionszuweisungen, die entsprechend der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einhaltung dieser Verordnung festgelegt wurden, verwenden können. Die Anwendung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Flexibilitätsregelungen wird die hoch gesteckten Ziele der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen insgesamt nicht beeinträchtigen.
Im Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Emissionen und den Abbau im…
Ein solides Anrechnungs- und Verbuchungssystem ist erforderlich, um den Beitrag des LULUFC-Sektors zur Erreichung des Ziels der Union für die Reduzierung der…
in der Union ist im Jahr 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem…
Die Kommission hat am 30. November 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der…
Die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt die Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen…
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 wird erklärt, dass die vielfältigen Ziele in den Bereichen Landwirtschaft und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.