Beschluss (EU) 2015/1570 des Rates vom 18. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Dienstleistungen der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Genehmigung von anderen als in Artikel XVI GATS beschriebenen, in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der am wenigsten entwickelten Länder gewährten Präferenzbehandlungen, die von WTO-Mitgliedern — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — notifiziert wurden
Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) regelt unter anderem die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen von den Verpflichtungen, denen WTO-Mitglieder gemäß dem WTO-Übereinkommen oder gemäß den multilateralen Handelsübereinkommen unterliegen, die in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und ihren Anhängen festgelegt sind.
Erwägungsgrund 1 32015D1570
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