Beschluss (EU) 2015/1570 des Rates vom 18. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Dienstleistungen der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Genehmigung von anderen als in Artikel XVI GATS beschriebenen, in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der am wenigsten entwickelten Länder gewährten Präferenzbehandlungen, die von WTO-Mitgliedern — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — notifiziert wurden
Die Annahme von Präferenzbehandlungen, die WTO-Mitglieder — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der LDC-Mitglieder gewähren, liegt im Interesse der Entwicklungsziele der Union und ist dem Abschluss eines Teils der Verhandlungen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklungsagenda von Doha förderlich.
Erwägungsgrund 5 32015D1570
Erwägungsgrund 5 32015D1570Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen