Beschluss (EU) 2015/1570 des Rates vom 18. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Dienstleistungen der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Genehmigung von anderen als in Artikel XVI GATS beschriebenen, in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der am wenigsten entwickelten Länder gewährten Präferenzbehandlungen, die von WTO-Mitgliedern — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — notifiziert wurden
Daher ist es angebracht, den im Namen der Union im CTS zu vertretenden Standpunkt zur Genehmigung der Präferenzbehandlung festzulegen, die WTO-Mitglieder — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der LDC-Mitglieder für die Anwendung anderer als in Artikel XVI GATS beschriebener Maßnahmen notifiziert haben —
Erwägungsgrund 6 32015D1570
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