Erwägungsgrund 10 32015D1863
Im Falle der Wiedereinführung von Sanktionen der Union wird für angemessenen Schutz für die Ausführung der Verträge gesorgt, die nach Maßgabe des JCPOA zu einem Zeitpunkt geschlossen wurden, als die Sanktionen außer Kraft waren; dies erfolgt in Übereinstimmung mit früheren, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verhängung der Sanktionen geltenden, Bestimmungen.