Erwägungsgrund 5 32015D1988
Das Abkommen wird nur auf EU-Ebene geschlossen. Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit, die nach diesem Abkommen für die Union begründet werden sollen, betreffen nur die Bereiche, die unter den Besitzstand oder bestehende Politikbereiche der Union fallen. Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens als nur auf EU-Ebene geschlossenes Abkommen greifen der Art und der Tragweite künftig auszuhandelnder ähnlicher Abkommen nicht vor. Sie lassen auch die den Organen der EU in den Verträgen übertragenen Befugnisse und die Standpunkte der EU-Organe und der Mitgliedstaaten über die Zuständigkeiten unberührt. Das Abkommen sieht für verschiedene Politikbereiche — darunter auch für den Bereich Justiz und Inneres — eine breit gefächerte Zusammenarbeit vor.