Erwägungsgrund 2 32015D1993
Das Abkommen betrifft auch Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) fallen.
Das Abkommen betrifft auch Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) fallen.