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In der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates sind die Form, der Anwendungsbereich und die Bedingungen für die Ausstellung eines Laissez-passer für Mitglieder der Organe der Union, für Beamte und sonstige Bedienstete der Union und für besondere Antragsteller gemäß Anhang II dieser Verordnung festgelegt.
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 darf der Laissez-passer für besondere Antragsteller gemäß Anhang II jener Verordnung ausschließlich im…
Die Laissez-Passer werden ausschließlich im Interesse der Union für Mitglieder der Organe der Union gemäß Absatz 2 und die Bediensteten dieser Organe…
In Artikel 23 des Statuts der Beamten sowie in den Artikeln 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sind…
In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „besondere Antragsteller“ Familienmitglieder eines Mitglieds eines Organs sowie die folgenden Antragsteller im…
Die dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten des Rates mit Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 für die Ausstellung von Ausweisen…
Um sicherzustellen, dass einheitliche Bedingungen für künftige Sicherheitsstandards und technische Spezifikationen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.