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Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 darf der Laissez-passer für besondere Antragsteller gemäß Anhang II jener Verordnung ausschließlich im Interesse der Union in Ausnahmefällen und mit angemessener Begründung für die Ausstellung von Laissez-passer ausgestellt werden.
Die Ausstellung von Laissez-Passer an die in Artikel 1 dieses Anhangs genannten Kategorien von besonderen Antragstellern ist nur in Ausnahmefällen möglich, und…
In der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates sind die Form, der Anwendungsbereich und die Bedingungen für die Ausstellung eines Laissez-passer für Mitglieder…
Im Interesse der Union und zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kann die Ausstellung von Laissez-Passer in Ausnahmefällen und mit angemessener Begründung auch auf…
In Artikel 23 des Statuts der Beamten sowie in den Artikeln 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sind…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen der Anhänge der…
Um die Fälschung, Verfälschung und betrügerische Verwendung der Laissez-Passer zu verhindern, sollte die von der Kommission benannte einzige Stelle für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.